Was Lexfox (Mietright) macht, ist (noch) vom RDG gedeckt

Lexfox erbringt mit „wenigermiete.de“ Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: Forderungseinzug.

Ausweislich der Pressemitteilung des BGH (Nr. 153/19 v. 27.11.2019) liegen dem zwei Kernpunkte zugrunde (die Urteilsbegründung soll 100 Seiten stark sein, liegt aber noch nicht gedruckt vor):

Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem auch vom BVerfG abgesegneten weiten Begriff der Inkassodienstleistung. Mit dem 2008 eingeführten RDG sollten neue Berufsbilder erlaubt und die weitere Entwicklung des Rechtsberatungsmarktes zukunftsfest ausgestaltet werden – nicht zuletzt im Hinblick auf die Deregulierungsbestrebungen der EU im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs.

Wenn und soweit die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einsetzen, besteht keine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Schutzzwecks sei eine eher großzügige Betrachtung geboten.

Damit habe ich kein Problem. Wie hier in meinem Beitrag „Legal-Tech – Bedrohung für Anwälte?“ schon ausgeführt, hat sich die Anwaltschaft schlicht anzupassen, ein Abwehrkampf gegen die neuen „Mitbewerber“ ist schlicht sinnlos. Im Gegenteil ist jeder Anwalt und jede Anwältin aufgerufen, sich Gedanken darüber zu machen, wie jede(r) für sich die neuen Möglichkeiten nutzen kann.

Ein Problem habe ich eher mit der Begründung zum Erfolgshonorar und der Frage der Interessenkollision:

Der Umstand, dass Anwälte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen, ist für den BGH kein Problem. Denn Anwälte seien Organe der Rechtspflege, Inkassodienstleister nicht. Sie unterfielen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht uneingeschränkt den für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen und seien auch von den Regelungen über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sowie einer Kostenübernahme ausgenommen. Das mag so sein. Hier wird aber mit zweierlei Maß gemessen: Wenn einerseits der Begriff der Rechtsdienstleistung ausgedehnt wird, aber zugleich – und notwendigerweise – auch von den Inkassodienstleitern die notwendige Sachkunde eingefordert wird, die sie sozusagen näher an die Rechtsberatung bringt, muss auch die Grenze der Beurteilung der Erfolgshonorare entsprechend verschoben werden – in die eine oder andere Richtung. Entweder kein Erfolgshonorar für die Inkassodienstleister oder auch Erfolgshonorar für die Anwälte.

Das gleiche gilt für die Interessenkollision: Bei den Inkassodienstleistern soll auch im Hinblick auf das Erfolgshonorar und die Kostenübernahme keine Interessenkollision vorliegen. Das Erfolgshonorar, das sich nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet, bewirke ein beträchtliches eigenes Interesse von Lexfox an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG entgegen.

Seeeehr witzig: Genau das gleiche gilt auch für AnwältInnen. Denen wird dann aber unterstellt, zu Lasten der Mandanten den „schnellen Deal“ zu machen.

Hier sollte die Anwaltschaft näher hinschauen und hier besteht auch Handlungsbedarf: Denn Anwälte werden in der Öffentlichkeit – befeuert durch die Medien – immer mit der Konnotation „teuer“ und „hochbezahlt“ in Verbindung gebracht. Gerne auch in Kombination mit dem Hinweis, dass bei irgendwelchen Skandalen oder Fehlleistungen von Politik und Unternehmen „nur die Anwälte wieder gut verdienen“, wenn es darum geht, das angerichtete Desaster zu beseitigen. Achten Sie mal drauf. Dass aber Lexfox bis zu 1/3 der Summe als Provision kassiert, geht völlig unter.

Daher gibt es zwei Felder, auf denen viel dringender Handlungsbedarf besteht als in der Abwehr von Konkurrenz:

  • Die Anwaltschaft muss sich in der Öffentlichkeit – beim „rechtsuchenden Publikum“ – einfach besser verkaufen. Wir können die Leute beraten, damit sie nicht durch Unkenntnis in Probleme geraten und wir können helfen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wir sind aber keine Streithansel und die wenigsten AnwältInnen verdienen sich eine goldene Nase.
  • Und zum anderen: Warum kein Erfolgshonorar für Anwälte? Viele Mandanten fragen danach.

P.S. Das nächste Geschäft für Lexfox ist schon in der Pipeline: Der segensreiche Mietendeckel in Berlin.

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