Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2019

Erbschaftsteuer | Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit (BFH)

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger zu seinem Erben ein. E verstarb im Jahr 2012 und der Kläger wurde Alleinerbe.

Der Kläger zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft. Im Jahr 2013 übertrug der Kläger die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X.

Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das FA Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. - 3 K 613/15).

Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück:

  • Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, indem es den das Testament beurkundenden Notar nicht als Zeugen vernommen hat. Der BFH ist daher an die Würdigung des FG, dass E den Kläger als Erben eingesetzt hat, gebunden.

  • Die Übertragung der Erbschaft auf die Kirchengemeinde befreit den Kläger nicht von der Erbschaftsteuer, weil es sich um ein Geschäft unter Lebenden handelt, das keine Auswirkung auf die kraft Gesetzes eintretende Steuerpflicht hat.

  • Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG war zutreffend. Die Besteuerung richtet sich nach der Bereicherung, zu der der Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter Berücksichtigung des § 10 ErbStG beim Erben führt.

  • Maßgebend für den Umfang der Erbschaft sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, denen zur Folge der Kläger als Alleinerbe Gesamtrechtsnachfolger des E wurde.

  • Die Verpflichtung zur Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde X stellt keine nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähige Verbindlichkeit dar:

    • § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG: Erfasst sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. Die Weitergabeverpflichtung des Klägers, ist keine Schuld die den Erblasser traf und stellt auch keine sittliche Verpflichtung dar ().

    • § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG: Abzugsfähig sind demnach u.a. Auflagen (= wenn der Erblasser den Erben durch Testament zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden). Auflagen lassen sich auf den Erblasser und die Erbschaft selbst rückbeziehen und entspringen nicht ausschließlich der besonderen Situation des Erben. Im Streitfall fehlt es an diesem Rückbezug auf den Erblasser, denn die Weiterleitungspflicht hat ihre Ursache ausschließlich in der Person des Erben, nämlich seinem Dienstverhältnis.

    • § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG: Umfasst u.a. Kosten, die mit der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. Der Kläger wurde jedoch auch ohne die Aufwendungen für die Weiterleitung des Erbes an die Kirchengemeinde Alleinerbe. Daher fielen keine Kosten für den Erwerb des Erbes an.

  • Im Ergebnis ist der Kläger Erbe des E geworden und es liegen keine Nachlassverbindlichkeiten vor.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-36919