Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2020

Erbschaftsteuer | Folgen einer Teilerbauseinandersetzung, wenn das übertragene Hofgut anschließend veräußert wird (FG)

Eine Teilerbauseinandersetzung nach Erbfall, die zu ungleichen Teilen erfolgt ist, führt zu einer gemischten Schenkung. Der spätere Verkauf nach 3 Jahren führt zur höheren Bewertung des Grundbesitzwertes auf den Stichtag des Erbfalls ( und ; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Zum Nachlass gehörten ein zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das FA setzte die Grundbesitzwerte für das Grundvermögen auf den Stichtag fest, den für das Grundstück i. H. v. 570.000 € und für das Hofgut i. H. v. 732.094 €. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Später wurde ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf den einen Erben und das Eigentum des Hofguts auf den anderen Erben über. Nach Auffassung des beklagten FA führte dieser Vorgang zu einer gemischten Schenkung. Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Az. 7 K 3078/18.

Drei Jahre nach Erbanfall wird das Hofgut an einen fremden Dritten für 3.140.000 € veräußert. Dies führte dazu, dass das FA den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zum Stichtag i. H. v. 2.042.689 € feststellte und zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung i. H. v. 2.092.884 € feststellte. Den Erben wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Hiergegen richtet sich die zweite Klage unter dem Az. 7 K 3343/18; Revision zugelassen. Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen dem jeweiligen Erben zuzurechnen.

In beiden Verfahren machte die Erbengemeinschaft außerdem geltend, die angesetzten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

Das FG Baden-Württemberg wies am beide Klagen ab:

  • Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte sind für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Die Feststellungsbescheide sind als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten und in diesen Verfahren sind die Grundbesitzwerte zu überprüfen.

  • Im Verfahren (Az: 7 K 3343/18; Revision zugelassen) sind die Erben je zur Hälfte Erben geworden und ihnen ist daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 13a Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung v. . Diese Norm führt nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag nach der Erbquote, sondern regelt, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zugutekommen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stehen als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschaftet. Begünstigt ist auch die Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Verpachtet haben beide Erben. Hieran ändert die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben muss.

  • Das FA verlangt eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollen Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Dies sind im Streitfall beide Erben gewesen. Die Erbin, die nach Teilerbauseinandersetzung das Hofgut erhielt, hatte kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens. Dies belegte ihr Verkauf des Hofguts kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.

  • Die Teilerbauseinandersetzung führte nach dem Urteil des FG im Verfahren 7 K 3078/18 zu einer gemischten Schenkung. Der höherwertigen Leistung (Übergabe des Anteils am Hofgut) steht eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv ist der hingegebene Anteil wesentlich höher gewesen. Für die Wertermittlung sind die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung ermittelten Werte maßgebend und bindend. Bei einem zeitnahen Verkauf des anlässlich der Teilerbauseinandersetzung erworbenen Gegenstands ist der Liquidationswert anzusetzen. Bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. „Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht.“ Es ist ihnen klar gewesen, dass das Hofgut in Kürze für über 3 Mio. € verkauft wird. Das FA hat die Schenkungsteuer zutreffend berechnet. Seit orientiert sich die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinen Wert. Der Wert der Bereicherung ist durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln.

Hinweis:

Eine Aufnahme der Urteile in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-49961