Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2020

Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht | Drittanfechtungsrecht der KG-Gesellschafter hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Einlagekontos (BFH)

Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, § 166 AO.

Sachverhalt: Streitig ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob den Gesellschaftern einer KG ein Drittanfechtungsrecht gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zusteht. Die Gesellschafter hatten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG Einspruch eingelegt.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Selbst wenn vorliegend ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bestünde, wäre dies jedenfalls den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen.

  • Die Voraussetzungen des § 166 AO sind erfüllt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 166 AO nicht im engeren Sinne allein Steuerfestsetzungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erfasst, sondern auf die den Steuerbescheiden grundsätzlich gleichgestellten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO) Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und deren Adressaten zu erstrecken ist.

  • Die weitere Voraussetzung des § 166 AO ("wer in der Lage gewesen wäre, den ... Bescheid ... kraft eigenen Rechts anzufechten") erfüllen die Antragsteller hier ebenfalls, wenn man ihnen - wie geltend gemacht - die Drittanfechtungsbefugnis zuspricht.

  • Für das Merkmal "in der Lage gewesen wäre" kommt es nicht darauf an, ob der Dritte rein tatsächlich die Möglichkeit zur Einspruchseinlegung besaß oder ob er Kenntnis vom Inhalt der von § 166 AO vorausgesetzten Steuerfestsetzung oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hatte.

  • Vielmehr ist allein auf dessen rechtliche Befugnis abzustellen, aus eigenem Recht einen Bescheid anfechten zu können (vgl. , BFH/NV 1998, 814, zu einer steuerfestsetzungsgleichen Lohnsteueranmeldung).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-50086