Online-Nachricht - Dienstag, 04.08.2020

Wohnungsbauprämie | Vordruckmuster für Mitteilung über zurückzufordernde Prämien (BMF)

Das BMF hat Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Abs. 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien und für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien veröffentlicht.

Hintergrund ist § 4 Abs. 4 WoPG: "Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt, dass der Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien hat sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei fortbestehendem Vertragsverhältnis kann sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats abzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten oder kommt der Prämienempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach dem Einkommen des Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach § 19 AO) zu unterrichten. In diesen Fällen erlässt das Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid."

Das Vordruckmuster ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-55000