Online-Nachricht - Mittwoch, 05.08.2020

Bilanzierung | Grunderwerbsteuer infolge Umwandlung nicht abziehbar (FG)

Wird eine Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den „Kosten des Vermögensübergangs” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG (i.d.F. für 2006) und ist damit bei der Muttergesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Da § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG keine zeitliche Komponente enthält, ist es auch unerheblich, wenn die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung festgesetzt worden ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG in der ab geltenden Fassung bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.

Sachverhalt: Im Rahmen durchgeführter Betriebsprüfungen bei der Klägerin qualifizierte der Betriebsprüfer die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses der Klägerin aus einer Aufwärtsverschmelzung und rechnete den als Betriebsausgabe gebuchten Aufwand dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu.

Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus:

  • Entscheidend ist, ob die Grunderwerbsteuer den „Kosten für den Vermögensübergang” oder den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben zuzuordnen ist. Das FG bejaht Kosten für den Vermögensübergang.

  • Welche Aufwendungen „Kosten für den Vermögensübergang” darstellen, ist im Gesetz nicht definiert. Auch in § 4 Abs. 4 UmwStG fehlt es an einer entsprechenden Definition. Der BFH hat im Urteil v. - I R 16/16 ausgeführt, Ziel der Regelungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG für den Fall der Aufwärtsverschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft sei, dass das verschmelzungsbedingte Übertragungsergebnis auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft wie der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt wird. Aus diesem Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich, dass die „Kosten für den Vermögensübergang” nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG. Entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip.

  • Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG (i.d.F. für 2006) müssen Betriebsausgaben in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von „Kosten für den Vermögensübergang” aufgeteilt werden, wobei die „Kosten für den Vermögensübergang” nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG; entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip und nicht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten, so dass es insoweit nicht auf § 255 HGB ankommt.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 25/20 anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-55097