Online-Nachricht - Montag, 03.08.2020

Verfahrensrecht | Bayern beginnt elektronischen Belegversand (DStV)

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gab 2016 den Startschuss für Projekte zur Stärkung der digitalen Zusammenarbeit zwischen Finanzamt, Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater. Einer der für die Praxis wichtigsten Bausteine war dabei die geplante Eröffnung der elektronischen Belegübermittlung. Bayern ist soweit und geht einen riesigen Schritt weiter in Richtung der medienbruchfreien Kommunikation.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Werden nun in Bayern Belege seitens des Finanzamtes angefordert, können diese elektronisch als PDF eingereicht werden. Das Projekt „NACHDIGAL“ hat das Ziel, das datenschutzsichere Nachreichen von digitalen Anlagen (zur Steuererklärung) technisch zu ermöglichen. Gleichfalls ist mit dem Projekt der datenschutzsichere Versand von sonstigen Nachrichten nebst Anhängen an die Finanzverwaltung angegangen worden.

Zu den Einzelheiten des Projektes „NACHDIGAL“:

  • Es sind jeweils Formulare konzipiert, die über „Mein ELSTER“ zum FA gelangen. In Elster werden unter „Anträge, Einspruch und Mitteilungen“ zwei Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit dem FA angeboten: „Belegeinreichung zur Steuererklärung“ und „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“. Auch die weiteren, am Markt bestehenden Softwareanbieter für Steuererklärungsprogramme sollen die Formulare über die ERiC-Schnittstelle in ihr Angebot integrieren können.

  • Soweit die FA in Bayern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung zur Einreichung bestimmter Belege auffordern, können diese nunmehr als PDF über das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ elektronisch übermittelt werden. Besitzt der Nutzer keine der durch das Finanzamt angeforderten Belege, kann er dies in einem Freitextfeld dieses Formulars mitteilen.

  • Das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ soll in Bayern grundsätzlich zur Kommunikation mit der allgemeinen Veranlagungsstelle dienen. Die sonstige Nachricht kann deshalb für Sachverhalte genutzt werden, für die kein eigenes Formular angeboten wird. PDF-Anhänge zur sonstigen Nachricht können seit Mitte Juni über die ERiC-Schnittstelle eingereicht werden. Bei „Mein ELSTER“ wird die Freischaltung aus technischen Gründen voraussichtlich erst im November erfolgen.

  • Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass es für eine zeitnahe Bearbeitung durch das FA wichtig ist, dass die Formulare nicht zweckentfremdet oder missbräuchlich verwendet werden. Auf der Basis der „Bayerischen Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017“ können aber die dort aufgeführten Belege ausnahmsweise bereits vor der Beleganforderung übermittelt werden.

  • Mit dem Service können Belege zu folgenden Steuererklärungen bzw. Anlagen zu Steuererklärungen nachgereicht werden: Einkommensteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte, Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, E-Bilanz und Einnahmenüberschussrechnung. Zu Voranmeldungen können über diesen Eingangstyp keine Belege nachgereicht werden.

  • Eine Übermittlung ist auch für vergangene Veranlagungszeiträume möglich. So können Steuerpflichtige oder deren steuerliche Berater etwa Belege, die das Finanzamt für die Steuererklärung 2016 nachgefordert hat, über das neue Formular elektronisch versenden.

  • Dem Steuerpflichtigen bzw. dessen steuerlichen Berater wird nach dem Absenden und der erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes ein Protokoll ausgegeben.

  • Laut Bayern stellt der Beleg eine „Unterlage zum Steuerfall“ dar. Die Aufbewahrungsfristen richteten sich demnach nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

Hinweis

Die weiteren Bundesländer planen auch 2020 bzw. 2021, ihr digitales Serviceangebot entsprechend zu erweitern. Bei „Mein ELSTER“ erscheint auf der Seite des Angebots „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ etwa der Hinweis:

„Dieses Formular kann derzeit nur mit einer Steuernummer aus Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen übermittelt werden.“

Quelle: DStV online (JT)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-54841