Online-Nachricht - Donnerstag, 26.11.2020

Sportwettensteuer | Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters (BFH)

Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG (BFH, Urteil v. 26.5.2020 - IX R 6/19; veröffentlicht am 26.11.2020).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht: Die Klägerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft. Sie bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Für Pferdewetten nahm sie auch Kunden aus Deutschland an. Am 22.6.2015 wurde ihr für Deutschland eine Buchmachererlaubnis und am 26.08.2015 eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.

Die Klägerin meldete unter dem 10.10.2012 beim FA Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 an. Gegen diese Anmeldung legte sie Einspruch ein, mit dem sie die fehlende Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes rügte.

Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG.
  • Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S. des § 11 RennwLottG.
  • Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform.
  • Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor: Die Regelungen sind hinreichend klar und eindeutig, sodass ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ausscheidet. Zudem ermöglicht die MwStSystRL ausdrücklich die Erhebung einer Sportwettensteuer. Auch wird nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteile v. 12.6.2014 - C-156/13 "Digibet und Albers" und Berlington Hungary u.a.,) verstoßen. Die ausländische Wettanbieter treffende Besteuerung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG ist nicht nachteilig gegenüber einer Besteuerung nach § 11 RennwLottG. Die Steuersätze sind gleich (5 %) und bei § 17 Abs. 2 RennwLottG werden nur die im Inland erwirtschafteten Wettumsätze besteuert.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 26.5.2020 - IX R 6/19; NWB Datenbank (il)

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