Online-Nachricht - Donnerstag, 04.03.2021

Gewerbesteuer | Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still (BFH)

Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin - eine im Jahr 2008 gegründete GmbH - nahm zum eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das Finanzamt den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 € nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 € belief. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das FG entschied, einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnehme, sei der für Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € für Zeiträume vor dessen Aufnahme nicht zu gewähren (, s. unsere Online-Nachricht v. 17.12.2018).

Die Richter des BFH wiesen die Revision ab:

  • Einer GmbH & atypisch Still ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu gewähren, obwohl der gesetzgeberische Grund des Freibetrages, die fehlende Abziehbarkeit der an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Vergütungen, bei ihr nicht zutrifft (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. sowie v. I R 127/93).

  • Der Gewerbeertrag ist bei unterjähriger Begründung einer Mitunternehmerschaft um den vollen und nicht bloß um einen zeitanteiligen Freibetrag zu kürzen (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 11 Rz 7; Blümich/Gosch, § 11 GewStG Rz 11).

  • Von der sachlichen Steuerpflicht der atypisch stillen Gesellschaft ist die persönliche Steuerpflicht zu unterscheiden. Bei der stillen Gesellschaft i.S. der §§ 230 ff. HGB handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form der Innengesellschaft (MüKoHGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 230 Rz 7). Für die atypische stille Gesellschaft gilt insoweit nichts anderes (MüKoHGB/Karsten Schmidt, a.a.O., § 230 Rz 81).

  • Eine GmbH & atypisch Still kann als reine Innengesellschaft nicht Beteiligte in einem Verfahren wegen Gewerbesteuer sein. Die für sie ermittelten Besteuerungsmerkmale sind deshalb in einem gegen den Geschäftsherrn die GmbH als Steuerschuldner gerichteten Gewerbesteuermessbescheid zu erfassen (u.a. ).

  • Aufgrund des Fehlens eines gemeinschaftlichen Vermögens ist der Inhaber des Handelsgeschäftes, somit die GmbH, nach § 5 Abs. 1 GewStG Steuerschuldner hinsichtlich der Gewerbesteuer der atypisch stillen Gesellschaft (z.B. ).

  • Die GmbH ist auch Adressat des die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheids. Die entgegenstehende Auffassung der Klägerin beruht auf einer Verwechselung der hier auseinander fallenden sachlichen Steuerpflicht und der Steuerschuldnerschaft (vgl. dazu auch ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-72982