Online-Nachricht - Donnerstag, 02.12.2021

Gewerbesteuer | Steuerbefreiung für Psychotherapeuten (BFH)

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten ggü. Kranken­kassen erbrachten Behand­lungs­leistungen dienen nicht unmittelbar i. S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. mit § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten (BFH, Urteil v. 26.5.2021 - V R 25/20; veröffentlicht am 2.12.2021).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei.

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannt ist. Streitig ist, ob die Klägerin im Hinblick auf Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit ist, die sie im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten durch die angehenden Therapeuten erbracht hat.

Der BFH führte u.a. aus:

  • Für die Streitjahre 2010 bis 2014 hat das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei im Hinblick auf die von ihr erbrachten psychotherapeutischen Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit.
  • Die Behandlungsleistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, wie es § 3 Nr. 13 GewStG in Gestalt der Neufassung des GewStG v. 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4167) i. V. mit § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für die Steuerbefreiung voraussetzt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 26.5.2021 - V R 25/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von BFH-Richter Dr. Hans-Hermann Heidner gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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