Vonovia legt Zahlen vor – Warum der Immobilienkonzern wieder Gewinne macht

„Vonovia – endlich wieder Gewinn“. So titelte die Publikation „Der Aktionär“. Und dass trotz anhaltender Turbulenzen auf dem Immobilienmarkt? Ein Blick in den Quartalsbericht lohnt sich, finde ich.

Warum Vonovia wieder Gewinne macht

Mehr als 300 Millionen Euro Gewinn. Das ist das Ergebnis des DAX-Konzerns im ersten Quartal 2024. Erfreulich? Auf den ersten Blick sicher. Doch die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt: Es gab keine Wertveränderung bei den Immobilien. Ist die Talsohle bei den Immobilienwerten erreicht?

Zur Erinnerung: Im Geschäftsjahr 2023 beliefen sich die Wertberichtigungen auf rund 11 Milliarden Euro, fast die Hälfte davon wurde im vierten Quartal 2023 verbucht. In der Quartalsmitteilung zum 30. September 2023 wurden „nur“ 6,3 Mrd. € als negatives Ergebnis aus der „Bewertung von Investment Properties“, wie es in den Berichten heißt, ausgewiesen.

In der Quartalsmitteilung zum 30. März 2024 macht Vonovia folgende Angaben zur Neubewertung der Immobilien: Weiterlesen

Falsches Vertrauen auf einen Vorläufigkeitsvermerk – in Bayern hat man ein Einsehen

Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen.

Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hatte, er aber vom Finanzamt zur Zurücknahme seines Rechtsbehelfs gedrängt wurde – mit dem Hinweis, der Steuerbescheid sei ja ohnehin vorläufig und eines Einspruches bedürfe es daher nicht. Angenommen, der BFH entscheidet in einem anderen Verfahren zugunsten der Steuerzahler, so kann „unser“ Steuerpflichtiger eine Änderung seines eigenen Bescheides nicht mehr erlangen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk eben nicht so umfassend war wie es ihm vom Finanzamt vorgegaukelt wurde. Dumm gelaufen, kann man da nur sagen. Zuweilen wird den Steuerpflichtigen entgegengehalten, sie hätten sich ja die Auskunft eines Steuerberaters einholen können, um die damalige Aussage des Finanzamts zu überprüfen.

Immerhin gibt es nun eine erfreuliche Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Erlass vom 11.3.2024, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). Danach gilt: Weiterlesen

EU-Parlament beschließt Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit

Das EU-Parlament hat am 23.4.2024 abschließend die künftige EU-Verordnung für ein Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit im EU-Binnenmarkt beschlossen, das ab 2027 greift. Was bedeutet das?

Hintergrund

Zwangsarbeit bei der Herstellung von Produkten ist nach wie vor ein Problem weltweit, zu dessen Bekämpfung gemeinsame internationale Regelungen erforderlich sind. Zwangsarbeit kommt nach wie vor in einer Vielzahl von Sektoren wie Textilien, Bergbau, Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor vor, vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländern. Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zufolge sind weltweit rund 27,6 Mio. Menschen von Zwangsarbeit betroffen, darunter 3,3 Mio. Kinder.

Um dies zu verhindern, hat die EU-Kommission bereits 2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht: Um Zwangsarbeit bei der Produktherstellung einzudämmen, soll mit einer EU-Verordnung ein strukturierter rechtlicher Rahmen für das Verbot von Zwangsarbeit bei der Herstellung von EU-Waren und innerhalb der Lieferketten geschaffen werden. Dieser soll die EU in die Lage versetzen, Produkte zu verbieten und aus dem Binnenmarkt zu entfernen, die nachweislich mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden.

Nach längeren Verhandlungen und Konsultationen und der Einigung von Rat und Parlament haben sich am 13.3.2024 die Botschafter im Ministerrat der EU-Staaten mehrheitlich vorläufig auf eine EU-Verordnung zum europaweiten Vertriebsverbot von Produkten aus Zwangsarbeit verständigt. Dem hat das EU-Parlament jetzt am 23.4.2024 zugestimmt.

Wie werden Verstöße aufgedeckt?

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in die Lage versetzt, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Lieferungen werden an den EU-Grenzen abgefangen. Weiterlesen

Besteuerung der Energiepreispauschale soll rechtens sein – Hoffen auf den BFH

Ein Beitrag von Christian Herold

Mein Blogger-Kollege Professor Ralf Jahn hat bereits das Urteil des FG Münster zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) vorgestellt. Die Richter aus Westfalen halten § 119 EStG, der die Besteuerung anordnet, für verfassungskonform (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E). Doch was ist von der Entscheidung zu halten?

Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale

Die Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale setzt im Wesentlichen an folgenden Punkten an:

  • Die Energiepreispauschale ist eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lag überhaupt nicht vor (siehe dazu insbesondere Kanzler in NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417).
  • Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts setzen eine Leistung voraus, die in einem „Tun“, „Dulden“ oder „Unterlassen“ bestehen muss.

Die Befürworter einer Besteuerung halten entgegen, dass der Gesetzgeber die Systematik des Einkommensteuerrechts durchbrechen durfte, weil es angesichts des Ukraine-Krieges und der extrem gestiegenen Energiepreise eine steuer- und sozialpolitisch gerechtfertigte Ausnahmesituation gab. Die Energiepreispauschale sollte nur entsprechend der persönlichen Leistungsfähigkeit bei den Bürgern ankommen. Weiterlesen

Update Energiepreispauschale (EPP) – Steuerbar oder doch nicht …?

Ein Beitrag von Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) entschieden, dass Arbeitnehmern die seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und nach § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Allerdings wurde die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Was ist betroffenen EEP-Empfängern in dieser Situation zu raten?

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen – ich habe hier im Blog berichtet. Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wurde; erfolgte keine Auszahlung, war die EEP im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend zu machen. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt. Über die Steuerfreiheit der EEP im Übrigen wird nach wie vor gestritten.

Steuerpflicht der EEP nach wie vor umstritten

Das FG Münster hat als erstes Finanzgericht zur Frage der EEP-Steuerbarkeit entschieden und diese bejaht. Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei.

Dem wird von der Wissenschaft entgegengehalten, der Zufluss der Energiepreispauschale stelle keine (Gegen-)Leistung für ein Tun, Dulden oder Unterlassen dar und es fehle an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten sieben Einkunftsarten. Der Gesetzgeber habe durch die in § 19 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG geschaffene gesetzliche Fiktion eine (unzulässige) ausweitende Steuerbarkeit von Einnahmen erreicht.

Wie sollten sich EEP-Empfänger jetzt verhalten ? Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Personalabbau beschert SAP hohen Verlust

Personalabbau. Ein Thema, das derzeit viele Unternehmen beschäftigt. „Umbau von SAP trifft Tausende Beschäftigte“ – solche Schlagzeilen liest man derzeit häufiger. „SAP zahlt so großzügige Abfindungen, dass es dumm wäre zu bleiben“ – so die Überschrift eines Interviews mit dem Betriebsratschef bei SAP (capital.de).

Nicht alle Maßnahmen zum Personalabbau werden in der Presse thematisiert. An welcher Stelle in den veröffentlichten Berichten man sich darüber mehr Klarheit verschaffen kann, zeigt dieser Beitrag. Weiterlesen

Es ist soweit: BaFin nimmt Immobilienbewertung von Gateway Real Estate unter die Lupe

Es ist soweit: Gateway Real Estate wurde ausgewählt. Stopp mal, worum geht’s hier eigentlich? Einer der Prüfungsschwerpunkte für dieses Jahr ist die Überprüfung der Immobilienwerte, den sog. Investment Properties. Im Dezember hatte ich darüber berichtet, nun ist es soweit.

Und die Auserwählte? Die Gateway Real Estate AG. Ein börsennotierter Immobilienkonzern mit dem Schwerpunkt auf Wohnimmobilien in Deutschland. Und wieso hat die BaFin am 29. April 2024 darüber berichtet? Dies ist eine der Folgen des Wirecard-Skandals, genauer gesagt der Reformen des FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität). Seit dem 1. Januar 2022 wird die Öffentlichkeit früher und transparenter informiert, wenn bei einem Unternehmen eine sog. anlassbezogene Prüfung durchgeführt wird. Was es damit auf sich hat? Dazu kommen wir gleich.

Was die BaFin genauer prüfen will

Die Gateway Real Estate AG hat eine Liegenschaft zum 30. Juni 2023 mit 141,5 Mio. € in der Bilanz stehen. Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass das betroffene Objekt möglicherweise in wesentlichem Umfang überbewertet ist. So steht es in der Veröffentlichung der BaFin vom 29. April 2024.

Kurz und knapp, aber diese Aussage hat es in sich. Es handelt sich hier nicht um eine sog. Stichprobenprüfung, bei der Unternehmen per Zufall gezogen werden, sondern um eine anlassbezogene Prüfung. Woher die BaFin diese Anhaltspunkte hat? Dies gibt sie nicht an. Vielleicht die Pressemeldung des Unternehmens vom 23.11.2023, in dem über die Abschreibung bei der Neubewertung eines Entwicklungsprojektes berichtet wird. Anders als bei einer Stichprobenprüfung, kann man aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte jedoch eher davon ausgehen, dass es entsprechende Fehler in der Rechnungslegung gibt.

Ein Warnsignal für Investoren. Und dies nicht nur, weil der BaFin Anhaltspunkte für eine Überbewertung vorliegen. Diese Überbewertung ist nach Aussage der BaFin möglicherweise „wesentlich“. Und was heißt dies genau? Gute Frage. Eher nichts Gutes. Das Unternehmen beziffert die Abschreibung in der Pressemitteilung auf 42 Mio. € bzw. einem 30 % niedrigeren Wert.

Ein Blick in den Abschluss von Gateway

141,5 Mio. €, ist das viel? Für mich privat ein unvorstellbares Vermögen, aber auch für Gateway kein Kleinbetrag. Immerhin macht dies mehr als die Hälfte der sog. Renditeimmobilien aus. Und etwa ein Zehntel des Gesamtvermögens, bei dem auch die sog. Vorratsimmobilien mit etwas weniger als einer Milliarde Euro erfasst werden.

Eines ist klar: Sollte die BaFin tatsächlich eine wesentliche Überbewertung feststellen, wird sich dies nicht unerheblich auf die Zahlen des Immobilienkonzerns auswirken. Denn im ersten Halbjahr 2023 wurde ein Verlust erzielt, die Zinsaufwendungen sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen. Auch der Ausfall von Forderungen haben das Ergebnis belastet. Anders als mögliche Wertkorrekturen der Immobilien belasten höhere Zinsen und ausgefallene Forderungen jedoch die Liquidität.

Bis zur Hauptversammlung ist noch Zeit. Diese fand im letzten Jahr Ende August statt. Es bleibt zu hoffen, dass bis dahin mehr Klarheit besteht. Wir werden sehen.

Weitere Informationen:

Wachstumschancengesetz: Die E-Rechnung wird verpflichtend

Lange hat es gedauert, bis das Thema E-Rechnung richtig an Fahrt gewonnen hatte. Zuletzt war es die Bundesregierung, die mit dem Gesetzgebungsverfahren über das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ die E-Rechnung dann endlich in aller Munde brachte. Einen deutlichen Dämpfer erfuhr das Vorhaben allerdings zuletzt, als der Bundesrat im November 2023 den Gesetzesvorschlag aufgrund von Unstimmigkeiten in anderen Bereichen ablehnte.

E-Rechnung nunmehr auf den Weg gebracht

Die gute Nachricht nunmehr: Der Bundesrat konnte dem Gesetzesentwurf am 22.03.2024 zustimmen. Auch wenn aus dem Wachstumschancengesetz viele Vorhaben gestrichen wurden (wir berichteten im NWB-Experten Blog), so ist das Thema E-Rechnung weiterhin Bestandteil des Gesetzes und damit auf der Agenda der Bundesregierung. Die Verpflichtung zur E-Rechnung wird daher stufenweise ab 2025 eingeführt werden.

Wer ist verpflichtet?
Weiterlesen

Adler Immobilien legt neue Zahlen vor: Bleiben am Ende der Immobilien noch Schulden übrig?

Die Zahlen von Adler sind da. Zumindest die ungeprüften. Was kann man dazu sagen? Adler hat weniger Geld verbrannt als im Vorjahr. Der Verlust basiert im Wesentlichen auf den gesunkenen Immobilienwerten. Und das ist nicht cash-relevant. Ist Adler nun von der Intensivstation auf dem Weg zur Normalstation?

Weit gefehlt. Die Party ist endgültig vorbei. Die entscheidende Frage ist doch: Reichen die noch vorhandenen Immobilien aus, um den riesigen Schuldenberg zu tilgen? Ich bin skeptisch. Werfen wir einen genaueren Blick in die Zahlen von Adler. Weiterlesen

Virtuelle Veranstaltungen: Neue Regelungen zur Ortbestimmung ab 2025?

Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG) plant der Gesetzgeber die Ortsbestimmung für virtuelle Veranstaltungen einer Neuerung zu unterziehen. Was ist geplant?

Neufassung von § 3a Abs. 3 UStG

Veranstaltungsleistungen werden im Bereich von B2C (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) und im Bereich von B2B (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) dort besteuert, wo die Veranstaltung auch durchgeführt wird. Virtuelle Veranstaltungen waren bisher im Gesetzestext nicht explizit genannt. Innerhalb der MwStSystRL hat man hierzu mit Wirkung zum 01.01.2025 allerdings explizit derartige Veranstaltungen aufgenommen. Entsprechend passt der deutsche Gesetzgeber seine Regelungen nunmehr zum 01.01.2025 voraussichtlich mit dem JStG 2024 an. Weiterlesen