Online-Nachricht - Donnerstag, 06.08.2020

Schenkungsteuer | Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG (BFH)

Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einlage eines Kommanditisten in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine Zuwendung an die Gesellschaft oder an die übrigen Gesellschafter darstellt. Die Klägerin - Kommanditisten mit der Mehrheitsbeteiligung an der GmbH & Co. KG - ist der Ansicht, dass die zivilrechtliche Personengesellschaft und die Gesellschafter nicht identisch seien und vermögensmäßig (zivilrechtlich) kein einheitliches Zurechnungsobjekt (mehr) darstellen (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.3.2017). Das FA sah die Zahlungen aufgrund der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin an der KG als freiwillige Zuwendungen an.

Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück und führte aus:

  • Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG ist nicht die KG als Gesamthand, sondern sind die Gesellschafter als Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert i.S. der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 ErbStG anzusehen.

  • Eine freiwillige Zuwendung liegt vor, wenn sich die über das Gesellschaftsvermögen der KG gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.

  • Eine Gegenleistung kann direkt von dem erwerbenden Gesellschafter an den zuwendenden Gesellschafter geleistet werden. Eine Gegenleistung des erwerbenden Gesellschafters an den zuwendenden Gesellschafter kann aber auch darin gesehen werden, dass der erwerbende Gesellschafter selbst eine wertmäßig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsvermögen der KG leistet, zu der er nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist. Eine solche wertmäßig entsprechende Einlage des erwerbenden Gesellschafters erhöht die Beteiligung des zuwendenden Gesellschafters in gleicher Weise. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung nicht freigebig.

  • Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.

  • Die neuere Rechtsprechung des ) zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen )GbR steht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung nicht entgegen.

  • Auch das GrEStG berücksichtigt in §§ 5 f. GrEStG diese für die Gesamthandsgemeinschaft spezifische Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-55239