Achtung Rentenfalle: Höhere Rente durch Hinzuverdienst nur bei eigenen Beiträgen

Wer als Rentner noch hinzuverdient, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche nur, wenn er eigene Rentenbeiträge zahlt. Das hat das LSG Hessen (L 2 R 36/23) ganz aktuell in einem am 14.5.2024 veröffentlichten Urteil entschieden.

Hintergrund

Wer möchte, kann inzwischen auch über die Rentenaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Frühere Hinzuverdienstgrenzen entfielen zum Jahresbeginn vollständig. Arbeitgeber müssen dann immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Rentnerarbeitnehmer dagegen sind davon befreit. Denn nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI sind sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

Auf diese Befreiung können sie aber auch verzichten und dann auch selbst weitere Rentenbeiträge leisten (§ 230 Abs.9 SGB VI). Nur dann erhöhen sich laut Gesetz auch die späteren Rentenleistungen. Wenn nur der Arbeitgeber Beiträge zahlt, bleibt dies dagegen unberücksichtigt.

Worum ging es im konkreten Streitfall?

Ein inzwischen 74 Jahre alter Rentner aus Hessen hatte nach Erreichen der Altersgrenze in Teilzeit weitergearbeitet. Sein Arbeitgeber hatte entsprechend Rentenbeiträge abgeführt, der Teilzeitarbeitnehmer hingegen keine weiteren freiwilligen Beiträge geleistet. Er meinte, die Rentenbeiträge des Arbeitgebers müssten seine künftige Rente erhöhen, auch wenn er selbst keine Beiträge gezahlt hatte. Seine Klage blieb vor dem Sozialgericht ebenso ohne Erfolg wie jetzt die Berufung vor dem LSG Hessen.

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Konstrukt des gewissenhaften Geschäftsleiters – herber Dämpfer für die Finanzverwaltung

Wenn es um die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung geht, wird seitens der Finanzverwaltung gerne – pauschal – der Vorwurf erhoben, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte so nicht gehandelt. Ich finde es immer bemerkenswert, dass dieser Vorwurf üblicherweise ohne statistische Untermauerung erhoben wird. Leider stoßen aber auch die Finanzrichter zumeist ins gleiche Horn wie die Finanzbeamten.

Nun gibt es – nach einem aktuellen BFH-Urteil – wenigstens einen kleinen Lichtstreif am Horizont bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen, auch wenn das Urteil sicherlich nur auf wenige Fälle zutreffen wird und der zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht alltäglich war (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20). Weiterlesen

Erwerbsminderungs- und Renten wegen Todes steigen ab 1.7.2024

Nach Beschluss des Bundestages vom 25.4.2024 steigen die Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes ab 1.7.2024 durch Zahlung von Zuschlägen.

Hintergrund

Mit dem 2022 beschlossenen Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner wurde eine Verbesserung für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2018 begonnen hat. Die Verbesserung soll in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1.7.2024 erfolgen und knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, sollen ebenfalls den Zuschlag erhalten.

Die automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund drei Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich im Nachhinein aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands jedoch als deutlich komplexer herausgestellt als ursprünglich geplant. Das will das jetzt beschlossene Änderungsgesetz ändern.

Zunächst Zahlung von Zuschlägen bis November 2025

Das Verfahren zur Auszahlung soll nun ab 1.7.2024 in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.

Wie geht’s weiter?

Der BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 24.4.2024 der Zahlung von Zuschlägen in der Erwerbsminderungrente zugestimmt. Dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/10607) der Koalitionsfraktionen für ein verändertes Verfahren zur Zahlung eines Zuschlags auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu. Weiterlesen

Das „verliehene“ Konto kann teuer werden

Wahrscheinlich können Viele mit dem Begriff „Kontoleihe“ nichts anfangen, doch manch Bürger, der sein Konto einem anderen für dessen Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt hat und der vom Finanzamt mit einem Duldungsbescheid bedacht wurde, dürfte bei dem Begriff Magenschmerzen bekommen.

Worum geht es?

Am besten kann dies mit einem kleinen Beispiel dargestellt werden: Ein Freund lebt auf großem Fuß – er ist ein erfolgreicher Geschäftsmann, wohnt in einer Villa, fährt ein teures Auto und macht Urlaube, von denen andere nur träumen. Eines Tages nimmt er seinen besten Freund zur Seite und eröffnet ihm, er habe gerade etwas Probleme mit seiner Bank – es gäbe irgendein technisches Problem mit seinem Konto. Er sagt seinem Freund, dass er einen größeren Honorareingang erwarte und bittet ihn, dass die Zahlung auf dessen Konto eingehen dürfe. Er möge ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Der Freund sagt zu – warum auch nicht? Doch eines dunklen Tages flattert dem „Kontoleiher“ ein Duldungsbescheid des Finanzamts ins Haus, mit dem er aufgefordert wird, die Steuerschulden seines Freundes von 50.000 Euro zu begleichen.

Ist der Duldungsbescheid rechtens? Im Prinzip ja. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Weiterlesen

Licht und Schatten: Am 1.7.2024 steigen die Renten – danach sind die fetten Jahre vorbei…

Das Bundeskabinett hat am 24.4.2024 beschlossen, dass die gesetzlichen Altersrenten bundeseinheitlich um 4,57 Prozent steigen. Die Zukunftsaussichten sind allerdings nicht mehr so rosig…

Hintergrund

„Rentenanpassung“ bezeichnet die jährliche Erhöhung der Renten. Sie ist gesetzlich festgeschrieben und erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. Die Höhe der Rentenanpassung wird vom Bundessozialministerium (BMAS) in der sogenannten Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt, die auf Grundlage des SGB VI und weiterer Gesetze erlassen. Diese orientiert sich an der zurückliegenden Lohnentwicklung. Höhere Löhne bedeuten folglich auch höhere Renten. Weiterlesen

Aufreger des Monats Mai: Ist-Versteuerer als Leidtragende des Jahressteuergesetzes 2024

Ein zeitliches Auseinanderfallen von Steuerentstehung und Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist unionsrechtlich eigentlich nicht möglich (Art. 167, 179 Satz 1 MwStSystRL). Das zeitliche Auseinanderfallen, das in Deutschland – noch – möglich ist, hat offenbar in einigen Fällen zu Gestaltungen geführt, die der BFH letztlich genehmigt (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.2023, XI R 5/21).

Beispiel:

Ein Ist-Versteuerer erteilt befreundeten Unternehmen in erheblichem Umfang Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer – natürlich für tatsächlich erbrachte Leistungen. Die Rechnungen werden von den Leistungsempfängern jedoch nur über Verrechnungskonten gebucht und über mehrere Jahre hinweg nicht bezahlt. Folge: Keine bzw. erst spätere Abführung der Steuer an den Fiskus seitens des Leistenden, aber frühzeitiger Anspruch auf den Vorsteuerabzug bei den Leistungsempfängern.

Nun ist es der deutschen Finanzverwaltung möglicherweise zu bunt geworden. Weiterlesen

Abfindung trotz Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber – FG verneint Fünftel-Regelung

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine „echte“ Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) handeln, das heißt, der Arbeitnehmer muss etwas „verloren“ haben, das es nun auszugleichen gilt.

Aber hat ein Arbeitnehmer etwas verloren, wenn er aufgrund der Verschiebung von Unternehmensteilen zwar einen neuen Arbeitgeber erhält, ihm aber ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wird? Weiterlesen

Übergangsfrist läuft ab: WEG-Verwalter müssen sich ab 1.6.2024 zertifizieren lassen

Wer schon am 1.12.2020 Verwalter einer WEG war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft bis zum 31.5.2024 als zertifizierter Verwalter; diese Übergangsfrist läuft demnächst ab. Was ist zu beachten?

Rechtlicher Hintergrund

Mit dem am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten WEG-Reformgesetz wurde zum 1.12.2020 die Rechtsfigur des „zertifizierten Verwalters“ (§ 26a WEG) eingeführt. Das bedeutet: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums künftig die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“, allerdings erst nach Übergangsphase von zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen WEG am 1.12.2020.

Zertifizierter Verwalter (§ 26a Abs.1 WEG) ist, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung seine Sachkunde nachgewiesen hat. Einzelheiten zur Prüfung, zum Inhalt des Zertifikats und weiteren Anforderungen regelt nach § 26a Abs. 2 WEG das BMJ durch die ZertifizierterVerwalterPrüfungsverordnung (Einzelheiten im Beitrag von Hofele NWB 2021, 3387). Die Prüfungszuständigkeit liegt bei den IHKn, deren Spitzenorganisation – die DIHK – deshalb einen Rahmenplan für die Durchführung der Sachkundeprüfung erlassen hat, der bundeseinheitlich gilt, Detailfragen können die IHKn vor Ort beantworten.

Übergangsfrist läuft am 31.5.2024 ab

Das WEG-Gesetz von 2020 hat Übergangsfristen eingeräumt. Nur für erstmals bestellte Verwalter galt bereits ab 1.1.2023 eine Zertifizierungspflicht. Für „alte Hasen“, also Verwalter, die schon am 1.12.2020 eine WEG-Verwaltung innehatten, galt eine Übergangsregel bis 31.5.2024. Auch diese Frist läuft in Kürze aber ab, d.h. auch dieser Personenkreis muss grundsätzlich eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK abgelegen, um das Erfordernis des „zertifizierten Verwalters“ zu erfüllen, also eine Art „Gütesiegel“, das eine besondere rechtliche, technische und betriebswirtschaftliche Sachkunde attestiert.

Es gibt aber auch Ausnahmen von Zertifizierungspflicht: Weiterlesen

BaFin-Prüfung bei Gateway: Biss an falscher Stelle?

Gateway macht wichtige Klarstellung in Pressemeldung zur BaFin-Prüfung

Die BaFin schaut sich die Bewertung einer Liegenschaft von Gateway genauer an, da es Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung gibt. So die Meldung Ende April. Gateway hat mit einer Pressemitteilung darauf reagiert und damit ein Detail klargestellt. Ein sehr wichtiges, wie ich finde.

Was wir aus diesem Fall lernen können, zeigt dieser Beitrag.

Wie Gateway auf die BaFin-Meldung reagiert hat

Gateway hat schnell reagiert. Und zwar mit einer Pressemitteilung, die tatsächliche Informationen zu der betroffenen Liegenschaft liefert. Zu der betroffenen Liegenschaft macht Gateway sehr konkrete Angaben: Weiterlesen

Wenn´s nach dem Hauskauf brennt: Käufer sollte fürs Finanzamt ein Brandsachverständiger werden

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht insoweit von anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Was aber gilt, wenn an einem Gebäude bereits kurze Zeit nach dem Erwerb ein Brandschaden entsteht und im Anschluss umfassende Renovierungsarbeiten erforderlich werden, deren Kosten die 15-Prozent-Grenze überschreiten? Weiterlesen