Online-Nachricht - Donnerstag, 18.04.2024

Einkommensteuer | Versteue­rung von "Earn-Out-Zahlun­gen" im Zu­sam­men­hang mit der Ver­äuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils (BFH)

Im Fall der Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils sind neben dem Fest­kauf­preis zu leistende gewinn- oder umsatz­abhängige Kauf­preis­bestand­teile erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses als nach­träg­liche Betriebs­ein­nahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Ver­äuße­rung ent­stan­denen Ver­äuße­rungs­gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestäti­gung der Recht­sprechung). Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Ent­stehen der sich hieraus erge­benden variab­len Kauf­preis­bestand­teile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unge­wiss ist (BFH, Urteil v. 9.11.2023 - IV R 9/21; nach­träg­lich am 18.4.2024 zur Ver­öffent­lichung be­stimmt).

Sachverhalt: SStreitig ist die steuerliche Behand­lung variabler Kauf­preis­bestand­teile (sog. Earn-Out-Zahlun­gen) im Zusam­men­hang mit der Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das FA ver­trat die Auf­fassung, dass die "Earn-Out-Zahlungen“ als nach­träg­liche Kauf­preis­zahlungen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der Veräuße­rung zu berück­sichtigen seien. Die Klägerin dagegen war der Ansicht, die ge­leisteten "Earn-Out-Zahlungen" seien Kauf­preis­raten, die erst mit Zufluss realisiert würden. Ihre Klage hatte in allen Instan­zen Erfolg (FG der ersten Instanz: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 30.3.2021 - 5 K 2442/17).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Fall der Veräußerung eines Mitunter­nehmer­anteils sind neben dem Festkauf­preis zu leistende gewinn- oder umsatz­abhängige Kauf­preis­bestand­teile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nach­trägliche Betriebs­ein­nahmen zu versteuern.
  • Sie erhöhen den im Jahr der Veräuße­rung entstan­denen Veräuße­rungs­gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestätigung der Recht­sprechung).
  • Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kauf­preis­bestand­teile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.
  • Diese Unsicherheit recht­fertigt es, derartige "Earn-Out-Zahlungen" unter Berück­sichti­gung des Grund­satzes der Besteue­rung nach der wirt­schaft­lichen Leistungs­fähig­keit und in Anleh­nung an das Realisations­prinzip von der stich­tags­bezogenen Ermittlung des Ver­äuße­rungs­gewinns nach § 16 EStG auszu­nehmen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 9.11.2023 IV R 9/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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