  | FAZIT. Der NWB Wochenrückblick | Wird dieser Newsletter nicht richtig angezeigt? Zur Webseitenansicht | |
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|  EDITORIAL
Sehr geehrter Newsletter-Abonnent,
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| seit die Spritpreise völlig außer Kontrolle sind, arbeite ich im Auto. Ich fahre morgens zum Lidl-Parkplatz, klappe das Notebook auf und schreibe. Alle paar Minuten schaue ich zur gegenüberliegenden Jet-Tankstelle und checke den Dieselpreis. 2,12 € - 2,06 € - 2,14 €. Aufregend, so eine Berg- und Talfahrt. Juchhei. Bei unter 2 Euro pro Liter würde ich volltanken. Gestern um 16:58 Uhr war es so weit. Der Diesel fiel auf 1,999. Blitzschnell warf ich das Notebook auf den Beifahrersitz und startete den Motor. Aber ich war nicht der einzige. Aus allen Richtungen rasten Spritdurstige auf die Tankstelle zu. Ich wäre wohl als erster an der Zapfsäule gewesen, hätte nicht eine alte Dame mit einem Einkaufs-Trolley meinen Weg gekreuzt. Natürlich bremste ich. Und wartete, während Sie ein kleines Päuschen einlegte und verschnaufte. Und schon während ich wartete, sprang der Dieselpreis, von unsichtbaren Marktmächten kontrolliert, wieder auf 2,11 €. Das wars. Feierabend. Voller Sehnsucht dachte ich an Österreich, das Land der großartigen Berg- und Talfahrten, in dem der Spritpreis nur einmal am Tag nach oben darf. Tu felix Austria! Nach österreichischem Vorbild soll die Spritpreis-Rallye auch in Deutschland bald ausgebremst werden. Und auch auf anderen Gebieten könnten wir uns von den Ösis eine Scheibe abschneiden. Hohes Rentenniveau, bezahlbarer Wohnraum in der Hauptstadt und vor allem: Eine vergeigte Steuerberaterprüfung darf im Land von Mahler und Mozart innerhalb von sieben Jahren beliebig oft wiederholt werden. I wer' narrisch! Bereiten Sie sich auf die Steuerberaterprüfung vor? Damit Sie eine Wiederholung möglichst vermeiden, verrät ihnen ein kostenloser Beitrag von NWB Steuer und Studium, was in der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung wirklich zählt. Beitrag hier lesen Sie möchten den Weg zur Steuerberaterprüfung gemeinsam statt einsam bestreiten? Dann teilen Sie Ihre Gedanken und Erfahrungen im NWB Campus-Blog. Wir suchen Sie als Blogger und Community Influencer. Hier erfahren Sie mehr Jetzt gerade springt der Dieselpreis auf 1,98 €. Ich düse mal schnell rüber zur Jet ... Kommen Sie gut ins Wochenende Ihr
 Dirk Lischeck Redaktion FAZIT
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 |  | | |  | INHALTSÜBERSICHT: Ausgabe vom 13.03.2026
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| | Die Bewertung halbfertiger Arbeiten zählt zu den häufigsten Fehlerquellen im Jahresabschluss kleiner Bauunternehmen. Wir zeigen, welche Bewertungsmethoden problematisch sind, welche Lösungen sich in der Praxis bewähren und wie Sie Fehlinterpretationen vermeiden. Eine strukturierte Checkliste unterstützt Sie dabei, Ihre Mandanten fundiert, effizient und rechtssicher zu beraten. Fehler bei der Bewertung halbfertiger Arbeiten können gravierende Folgen haben. Sichern Sie sich jetzt den Beitrag und die Checkliste. Wie? Einfach NWB Betriebswirtschaftliche Beratung gratis testen!
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| | 12.03.2026: Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 12.03.2026: Materielle Fehler i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
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| | 09.03.2026: Das BMF hat die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Februar 2026 veröffentlicht.
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| | 09.03.2026: Das BMF hat eine Übersicht der monatlichen Steuereinnahmen für den Zeitraum 2013 bis Januar 2026 veröffentlicht.
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| | 06.03.2026: Das BMF hat Änderungen an dem BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO vorgenommen (BMF, Schreiben v. 26.2.2026).
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| | 10.03.2026: Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen – steuerfreien – Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i.S. des § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2025 - 5 K 125/24 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 47/25).
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| | 06.03.2026: Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) teilt mit, dass die gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 472/26 anhängig ist.
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| | 10.03.2026: Sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden ist rechtswidrig und unwirksam (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.3.2026 - 5 K 7062/25).
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| »Wenn die Welt einmal untergehen sollte, ziehe ich nach Wien, denn dort passiert alles fünfzig Jahre später.« Gustav Mahler (1860 - 1911), österreichischer Dirigent und Komponist
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| | 11.03.2026: Der Bundestag hat am 5.3.2026 das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz (BT-Drucks. 21/3510) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/4497) in 2./3. Lesung beschlossen.
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| | 12.03.2026: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT-Drucks. 21/4298). Ziel des Entwurfs ist es vor allem, Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen – u.a. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz – zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
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| | 09.03.2026: Der Bundesrat hat am 6.3.2026 zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Stellung genommen (BR-Drucks. 40/26 (Beschluss)).
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| | 12.03.2026: Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1.7. steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Sie hat damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
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| | 09.03.2026: Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24).
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